Verordnung
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Art. 26c Pflichten der EETS-Anbieter
1 Die EETS-Anbieter müssen:
2 Die Zulassung kann mit weiteren Auflagen verbunden werden. 3 Die EETS-Anbieter erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zur Erfassung und Übermittlung der Daten und zur Entrichtung der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen. |