Verordnung
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Art. 26e Veranlagung
1 Der EETS-Anbieter übermittelt die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten an das BAZG. 2 Artikel 23 gilt sinngemäss. 3 Das BAZG eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person in Papierform oder elektronisch. Der EETS-Anbieter gilt als zustellungsbevollmächtigt. |