Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 26e Veranlagung

1 Der EETS-An­bie­ter über­mit­telt die für die Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten an das BA­ZG.

2 Ar­ti­kel 23 gilt sinn­ge­mä­ss.

3 Das BA­ZG er­öff­net die Ver­an­la­gungs­ver­fü­gung der ab­ga­be­pflich­ti­gen Per­son in Pa­pier­form oder elek­tro­nisch. Der EETS-An­bie­ter gilt als zu­stel­lungs­be­voll­mäch­tigt.

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