Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 26f Rechnungsstellung

Das BA­ZG stellt dem EETS-An­bie­ter die Sum­me al­ler Ab­ga­ben in Rech­nung, die für die mit sei­nen Ge­rä­ten er­fass­ten Fahr­ten ver­an­lagt wur­de. Die Rech­nung­stel­lung er­folgt höchs­tens ein­mal wö­chent­lich.

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