Verordnung
|
Art. 27 Pflichten der Fahrzeugführerinnen und -führer 72
1 Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer muss die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt deklarieren. Für die Distanzermittlung ist der Fahrtschreiber massgebend.73 2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 Absatz 1bis und 23 Absatz 3. 72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 73 Die Berichtigung vom 22. Okt. 2021 betrifft nur den italienischen Text (AS 2021 623). |