Verordnung
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Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät
1 Führen Zugfahrzeuge ohne Erfassungsgerät Anhänger mit, so gilt das Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bei der Ein- bzw. Wiederausfahrt für die ganze Fahrt im Inland als massgebendes Gewicht. 2 Wird während des Aufenthalts im Inland ein Anhänger an-, ab- oder umgekuppelt, so ist dies vor der Weiterfahrt auf dem entsprechenden Aufzeichnungsformular zu deklarieren. Als Bemessungsgrundlage gilt das höchste während des Aufenthalts im Inland erreichte Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination. 3 …74 74 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |