Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 28 Anhänger an Zugfahrzeugen ohne Erfassungsgerät

1 Füh­ren Zug­fahr­zeu­ge oh­ne Er­fas­sungs­ge­rät An­hän­ger mit, so gilt das Ge­samt­ge­wicht der Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on bei der Ein- bzw. Wie­der­aus­fahrt für die gan­ze Fahrt im In­land als mass­ge­ben­des Ge­wicht.

2 Wird wäh­rend des Auf­ent­halts im In­land ein An­hän­ger an-, ab- oder um­ge­kup­pelt, so ist dies vor der Wei­ter­fahrt auf dem ent­spre­chen­den Auf­zeich­nungs­for­mu­lar zu de­kla­rie­ren. Als Be­mes­sungs­grund­la­ge gilt das höchs­te wäh­rend des Auf­ent­halts im In­land er­reich­te Ge­samt­ge­wicht der Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on.

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74 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, mit Wir­kung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521).

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