Verordnung
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Art. 29 Bezug der Abgabe
1 Die Abgabe wird bei der Ausfahrt aus der Schweiz fällig und ist sofort zu entrichten. Ein im Voraus bekannter Abgabebetrag kann bereits bei der Einfahrt erhoben werden. 2 Das BAZG bezeichnet die zulässigen Zahlungsmittel und die dafür eingerichteten Zolldienststellen. Für die Bezahlung der Abgabe können insbesondere Debit-, Kredit und Tankkarten angenommen werden.75 2bis Das BAZG kann für den Bezug der Abgabe Anbieter von Tankkarten beiziehen, wenn diese:
2ter Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben fest.77 2quater Anbieter von Tankkarten erhalten für ihre Dienstleistungen gegenüber dem BAZG zum Bezug der Abgabe ein Entgelt. Das EFD bestimmt dessen Höhe. Es kann eine Bezugsprovision vorsehen.78 3 Das BAZG kann unter Vorbehalt des Widerrufs Zahlungserleichterungen oder Zahlungsfristen gewähren. Es kann die Gewährung von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen. 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1521). |