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Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 33a Rückerstattung bei Miete für die Armee oder den Zivilschutz 79

1 Für je­den Tag, an dem ein für die Ar­mee oder den Zi­vil­schutz ge­mie­te­tes Fahr­zeug nach­weis­lich für einen Zweck nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder abis ver­kehrt, hat die Hal­te­rin oder der Hal­ter An­spruch auf die Rück­er­stat­tung von 1/360 der Jah­res­ab­ga­be. Für Ta­ge, an de­nen das Fahr­zeug so­wohl für einen sol­chen Zweck wie auch als der pau­scha­len Ab­ga­be un­ter­lie­gen­des Fahr­zeug ver­kehrt, be­steht An­spruch auf den hal­b­en Rück­er­stat­tungs­be­trag.

2 Rück­er­stat­tungs­ge­su­che sind in­ner­halb ei­nes Jah­res nach Ab­lauf der Ab­ga­be­pe­ri­ode mit den ent­spre­chen­den Fahr­ten­kon­trol­len, Miet­ver­trä­gen, Über­nah­me- und Über­ga­be­pro­to­kol­len so­wie mit An­ga­be des Ver­wen­dungs­zwecks dem BA­ZG ein­zu­rei­chen. Die­ses kann wei­te­re Be­weis­mit­tel ver­lan­gen.

3 Be­trä­ge un­ter 50 Fran­ken je Ge­such wer­den nicht zu­rück­er­stat­tet.

79 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Jan. 2016, in Kraft seit 1. März 2016 (AS 2016 513).