Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 35 Berechnung der Abgabe

1 Für Ab­ga­be­pe­ri­oden, die kür­zer sind als ein Jahr, wird die Ab­ga­be an­teil­mäs­sig be­rech­net. Sie be­trägt in Pro­zen­ten der An­sät­ze nach Ar­ti­kel 4:

a.
je 0,5 Pro­zent für einen bis 30 auf­ein­an­der fol­gen­de Ta­ge, min­des­tens aber 25 Fran­ken je Fahr­zeug und höchs­tens den mo­nat­li­chen Ab­ga­be­satz für die be­tref­fen­de Fahr­zeug­ka­te­go­rie;
b.
5 Pro­zent für zehn frei wähl­ba­re Ta­ge;
c.
je 9 Pro­zent für einen bis elf auf­ein­an­der fol­gen­de Mo­na­te.

2 Wird der Zah­lungs­nach­weis vor Ab­lauf der Ab­ga­be­pe­ri­ode dem BA­ZG zu­rück­ge­ge­ben, so be­steht An­spruch auf an­teil­mäs­si­ge Rück­er­stat­tung der Ab­ga­be.

3 Be­trä­ge bis 50 Fran­ken wer­den nicht zu­rück­er­stat­tet.

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