Verordnung
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Art. 35 Berechnung der Abgabe
1 Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:
2 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe. 3 Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet. |