Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 41 Vorgehen

1 Die Voll­zugs­be­hör­den kön­nen Kon­trol­len durch­füh­ren, na­ment­lich bei Per­so­nen, die in­fol­ge ih­rer Tä­tig­keit für die Ver­an­la­gung der Ab­ga­be we­sent­li­che Un­ter­la­gen be­sit­zen oder aus­stel­len oder die sonst­wie am Voll­zug mit­wir­ken. So­fern die Um­stän­de es er­lau­ben, sind Be­triebs­kon­trol­len wäh­rend der Ge­schäfts­zei­ten durch­zu­füh­ren.

2 Die Voll­zugs­be­hör­den kön­nen zur Durch­füh­rung von Kon­trol­len Grund­stücke so­wie Räum­lich­kei­ten be­tre­ten und Fahr­zeu­ge an­hal­ten. Bei Ver­dacht kön­nen sie Nach­prü­fun­gen von Mess­ge­rä­ten ver­fü­gen.

3 Kon­trol­lier­te Per­so­nen müs­sen in der von den Voll­zugs­be­hör­den ver­lang­ten Wei­se mit­wir­ken. Den Voll­zugs­be­hör­den sind auf Ver­lan­gen al­le Aus­künf­te zu ge­ben und al­le Bü­cher, Ge­schäfts­pa­pie­re und Ur­kun­den vor­zu­le­gen so­wie Ein­blick in die elek­tro­nisch ver­ar­bei­te­ten Da­ten zu ge­wäh­ren, die für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung von Be­deu­tung sind.

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