Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 49 Abrechnung und Kontrollführung

1 Zen­tra­le Ab­rech­nungs- und Kon­troll­stel­le ist das BA­ZG.

2 Die Kan­to­ne rech­nen pe­ri­odisch mit dem BA­ZG nach de­ren Wei­sun­gen ab. Am En­de des Rech­nungs­jah­res ist ein de­fi­ni­ti­ver Ab­schluss zu er­stel­len.

3 Das Rech­nungs­jahr ist das Ka­len­der­jahr.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden