Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 54 Datensicherheit

Die Voll­zugs­be­hör­den müs­sen die er­ho­be­nen Da­ten wirk­sam ge­gen Ver­lust, Ver­än­de­rung und Zu­griff Un­be­fug­ter schüt­zen.

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