Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 57 Zugriff auf Daten

Die Hal­te­rin oder der Hal­ter hat Zu­griff auf die vom Er­fas­sungs­ge­rät auf­ge­zeich­ne­ten Da­ten. Da­von aus­ge­nom­men sind die­je­ni­gen Da­ten, wel­che aus­sch­liess­lich den Voll­zugs­be­hör­den bei der Be­kämp­fung des Miss­brauchs der Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be­ge­setz­ge­bung die­nen.

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