Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 6 Grenzübertritt

Fahr­zeu­ge, die der Ab­ga­be un­ter­lie­gen, ha­ben die vom BA­ZG be­zeich­ne­ten Grenz­über­gangs­stel­len zu be­nüt­zen.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden