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Verordnung
über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

vom 6. März 2000 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 7

1 Für Fahr­zeu­ge des Li­ni­en­ver­kehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) wird die Ab­ga­be für die aus­ser­halb die­ses Ver­kehrs ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter pau­schal er­ho­ben. Sie be­rech­net sich nach dem pro­zen­tua­len An­teil der aus­ser­halb des Li­ni­en­ver­kehrs ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter an der ge­sam­ten Fahr­leis­tung.

2 Hal­te­rin­nen und Hal­ter von Fahr­zeu­gen des Li­ni­en­ver­kehrs müs­sen dem BA­ZG im ers­ten Quar­tal des auf die Ab­ga­be­pe­ri­ode fol­gen­den Jah­res ei­ne De­kla­ra­ti­on über die Ver­wen­dung und die da­bei ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter der ein­ge­setz­ten Fahr­zeu­ge ein­rei­chen.

3 Bleibt die De­kla­ra­ti­on aus, so er­hebt das BA­ZG die vol­le Ab­ga­be für die gan­ze Pe­ri­ode.