Verordnung
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Art. 8 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
1 Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung. 2 Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:
3 Der Rückerstattungsantrag ist zusammen mit der Deklaration nach Artikel 22 an das BAZG zu richten. 4 Der Rückerstattungsbetrag darf die gesamte Abgabe der im UKV eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin oder des Antragstellers pro Abgabeperiode nicht übersteigen.26 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 1859). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4525). |