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Art.103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 25a Abs. 1 Bst. c bisherige SVAV), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln. |