Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art.103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen

Hal­te­rin­nen und Hal­ter aus­län­di­scher Mo­tor­fahr­zeu­ge, bei de­nen die für die Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Da­ten oh­ne Er­fas­sungs­ge­rät er­fasst wer­den (Art. 25a Abs. 1 Bst. c bis­he­ri­ge SVAV), kön­nen bis zur Aus­ser­be­trieb­nah­me der In­fra­struk­tur für die Er­fas­sung oh­ne Ge­rät, längs­tens je­doch bis zum 31. De­zem­ber 2025, die An­zahl Ki­lo­me­ter oh­ne Er­fas­sungs­ge­rät nach bis­he­ri­gem Recht er­mit­teln.

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