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Art.108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bisherige SVAV) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück. |