Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art.108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe

Vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung aus­ge­stell­te Zah­lungs­nach­wei­se, wo­nach die pau­schal er­ho­be­ne Ab­ga­be für zehn frei wähl­ba­re Ta­ge in­ner­halb ei­nes Jah­res ent­rich­tet wor­den ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bis­he­ri­ge SVAV) sind längs­tens bis zum 31. De­zem­ber 2024 gül­tig. Das BA­ZG er­stat­tet nicht ent­wer­te­te Rest­ta­ge auf Ge­such hin ge­büh­ren­frei zu­rück.

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