Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art.16 Fahrten im Vor- oder Nachlauf des UKV

Als Fahrt im Vor- und Nach­lauf des UKV gilt ei­ne Fahrt, die von Stras­sen­fahr­zeu­gen mit La­de­be­häl­tern oder mit Sat­te­l­an­hän­gern zwi­schen dem Ver­la­de- oder Ent­la­de­ort und ei­nem Um­schlags­bahn­hof oder Rhein­ha­fen aus­ge­führt wird.

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