Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 21 Automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer

1 Bei Mo­tor­fahr­zeu­gen, die der leis­tungs­ab­hän­gi­gen Ab­ga­be un­ter­lie­gen, sind die ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter au­to­ma­ti­siert zu er­mit­teln.

2 Das gilt auch für Sat­tel­schlep­per mit ei­nem zu­läs­si­gen Ge­samt­ge­wicht von bis zu 3,5 t, die zum Zie­hen von der Ab­ga­be un­ter­lie­gen­den An­hän­gern zu­ge­las­sen sind.

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