Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 29 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem

(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)

1 Er­folgt die Er­mitt­lung der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter au­to­ma­ti­siert, so muss die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son si­cher­stel­len, dass der An­bie­ter nach sei­nen Vor­ga­ben Zu­griff auf das fahr­zeug­sei­ti­ge Er­fas­sungs­sys­tem hat.

2 Kann sie den Zu­griff nicht si­cher­stel­len, so muss sie da­für sor­gen, dass die für die An­mel­dung not­wen­di­gen Da­ten in­ner­halb der Fris­ten nach Ar­ti­kel 42 der dort ge­nann­ten Stel­le über­mit­telt wer­den.

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