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Art. 29 Gewährung des Zugriffs auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG) 1 Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert, so muss die abgabepflichtige Person sicherstellen, dass der Anbieter nach seinen Vorgaben Zugriff auf das fahrzeugseitige Erfassungssystem hat. 2 Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so muss sie dafür sorgen, dass die für die Anmeldung notwendigen Daten innerhalb der Fristen nach Artikel 42 der dort genannten Stelle übermittelt werden. |