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Art. 38 Grundsatz
1 Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die abgabepflichtige Person die Anmeldung für jedes Motorfahrzeug vornehmen. 2 Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport muss ebenfalls eine Anmeldung eingereicht werden. |