Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 41 Frist der Anmeldung

1 Für in­län­di­sche Fahr­zeu­ge ist die An­mel­dung täg­lich bei Fahr­ten­de ein­zu­rei­chen.

2 Für aus­län­di­sche Fahr­zeu­ge gel­ten die fol­gen­den Fris­ten:

a.
für die An­mel­dung nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 2: vor der Ein­fahrt ins Zoll­ge­biet;
b.
für die An­mel­dung nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 3:
1.
bei bar­geld­lo­ser Be­zah­lung: spä­tes­tens fünf Ta­ge nach der Aus­fahrt aus dem Zoll­ge­biet,
2.
bei Be­zah­lung in bar: mit der Aus­fahrt aus dem Zoll­ge­biet.

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