Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger

(Art. 11 Abs. 3 SVAG)

Stellt das BA­ZG fest, dass ein mit­ge­führ­ter An­hän­ger in der An­mel­dung nicht kor­rekt er­fasst wur­de, so wird die Ab­ga­be für die Fahr­zeug­kom­bi­na­ti­on auf der Grund­la­ge des höchst­zu­läs­si­gen Ge­samt­zugs­ge­wichts ver­an­lagt.

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