Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 52 Rechnungsstellung

1 Das BA­ZG kann die leis­tungs­ab­hän­gig er­ho­be­ne Ab­ga­be pe­ri­odisch in Rech­nung stel­len. Die Rech­nungs­stel­lung er­folgt min­des­tens mo­nat­lich.

2 Das BA­ZG stellt dem EETS-An­bie­ter die Sum­me al­ler Ab­ga­ben für die in sei­nem Dienst ste­hen­den aus­län­di­schen Fahr­zeu­ge in Rech­nung. Die Rech­nung­stel­lung er­folgt höchs­tens ein­mal wö­chent­lich.

3 Die Zah­lungs­frist be­trägt 60 Ta­ge nach Rech­nungs­stel­lung. Für EETS-An­bie­ter be­trägt sie 30 Ta­ge.

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