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Art. 52 Rechnungsstellung
1 Das BAZG kann die leistungsabhängig erhobene Abgabe periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich. 2 Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben für die in seinem Dienst stehenden ausländischen Fahrzeuge in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich. 3 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage. |