Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge

Das Ri­si­ko, dass die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son die Ab­ga­be nicht be­zahlt, trägt bei aus­län­di­schen Fahr­zeu­gen mit ei­nem Er­fas­sungs­sys­tem ei­nes EETS-An­bie­ters der EETS-An­bie­ter.

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