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Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
Das Risiko, dass die abgabepflichtige Person die Abgabe nicht bezahlt, trägt bei ausländischen Fahrzeugen mit einem Erfassungssystem eines EETS-Anbieters der EETS-Anbieter. |