Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 68

Die NETS-An­bie­ter müs­sen dem BA­ZG die ih­nen bei De­fekt oder Aus­fall des fahr­zeug­sei­ti­gen Er­fas­sungs­sys­tems über­mit­tel­ten Da­ten (Art. 42) spä­tes­tens am Fol­ge­tag über­mit­teln.

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