Open article in different language:
IT
|
Art.82
1 Das BAZG kann für die Bezahlung der Abgabe sowie für die Leistung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen insbesondere Kredit-, Debit- und Tankkarten akzeptieren. 2 Tankkarten akzeptiert das BAZG nur von zugelassenen Tankkarten-Anbietern. Ein Tankkarten-Anbieter wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn er:
3 Die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten erhalten ein Entgelt. 4 Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben, die Höhe des Entgelts und die Zahlungsfristen für Tankkarten-Anbieter fest und regelt das Zulassungsverfahren. |