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Art. 93 Elektronisches Verfahren
1 Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so wird es über das Portal geführt, das für elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe vorgesehen ist. 2 Es obliegt der betroffenen Person, bei einem laufenden elektronisch geführten Verfahren regelmässig im Portal zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen. |