Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 93 Elektronisches Verfahren

1 Sieht das BA­ZG ge­stützt auf Ar­ti­kel 90 Ab­satz 1 in Ver­bin­dung mit Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 des Zoll­ge­set­zes vom 18. März 2005 vor, dass ein Ver­fah­ren elek­tro­nisch ge­führt wird, so wird es über das Por­tal ge­führt, das für elek­tro­ni­sche Ver­fah­ren im Zu­sam­men­hang mit der Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be vor­ge­se­hen ist.

2 Es ob­liegt der be­trof­fe­nen Per­son, bei ei­nem lau­fen­den elek­tro­nisch ge­führ­ten Ver­fah­ren re­gel­mäs­sig im Por­tal zu prü­fen, ob neue Do­ku­men­te zum Ab­ruf be­reit­ste­hen.

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