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Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
(Art. 16 SVAG) Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen dem BAZG die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfügung. |