Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten

(Art. 16 SVAG)

Die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den und das Bun­des­amt für Stras­sen (ASTRA) stel­len dem BA­ZG die für die Er­he­bung der Ab­ga­be er­for­der­li­chen Fahr­zeug- und Hal­ter­da­ten zur Ver­fü­gung.

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