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Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Art. 9

Für Fahr­zeu­ge des Li­ni­en­ver­kehrs (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) wird die Ab­ga­be für die aus­ser­halb des Li­ni­en­ver­kehrs ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter pau­schal er­ho­ben. Sie be­rech­net sich nach dem An­teil der aus­ser­halb des Li­ni­en­ver­kehrs ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter an der ge­sam­ten Fahr­leis­tung.