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Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Art.109 Datenbearbeitung

Für Da­ten, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­fasst wur­den und für die nach bis­he­ri­gem Recht an­de­re Auf­be­wah­rungs­fris­ten als nach neu­em Recht gel­ten, gel­ten die Auf­be­wah­rungs­fris­ten nach neu­em Recht.