Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 1 SVAG) 1 Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit: - a.
- Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
- b.
- Fahrzeuge, die für den Zivilschutz:
- 1.
- gekauft, geleast oder requiriert worden sind, oder
- 2.
- für Einsätze und Ausbildungen nach den Artikeln 46 Absätze 1 und 2 und 49–53 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 20195 sowie Artikel 45 der Zivilschutzverordnung vom 11. November 20206 gemietet worden sind;
- c.
- Fahrzeuge der Polizei, des Zolls, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
- d.
- Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 4. November 20097 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
- e.
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86–90 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19628);
- f.
- Fahrzeuge mit einem schweizerischen Tagesausweis (Art. 20–21 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19599; VVV);
- g.
- nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit einem Kollektiv-Fahrzeugausweis und schweizerischen Händlerschildern (Art. 22–26 VVV);
- h.
- schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschal erhobenen Abgabe (Art. 3) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Abgabekategorie nach Artikel 3 angehört;
- i.
- Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 Fahrlehrerverordnung vom 28. September 200710), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und auf den Namen einer angemeldeten Fahrlehrerin oder eines angemeldeten Fahrlehrers immatrikuliert sind;
- j.
- Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;
- k.
- Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS11);
- l.
- Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhänger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zirkusmaterial transportieren;
- m.
- Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);
- n.
- Transportachsen;
- o.
- Motorfahrzeuge für invalide Personen, die nach Artikel 18 der Zollverordnung vom 1. November 200612 zollfrei sind.
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen.
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