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Art. 2 Von der Abgabe befreite Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 1 SVAG) 1 Folgende Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit:
2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Abgabebefreiungen bewilligen. |