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Art.28 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems
(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG) 1 Erfolgt die Ermittlung der gefahrenen Kilometer automatisiert und kommt es zu einem Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems, so muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen sowie reparieren oder ersetzen lassen. 2 Führt der Defekt oder der Ausfall dazu, dass die gefahrenen Kilometer nicht automatisiert ermittelt werden, so muss die abgabepflichtige Person dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer die nicht aufgezeichneten Kilometer manuell ermittelt. |
