Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)

Art.28 Defekt und Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems

(Art. 11 Abs. 1 und 4 SVAG)

1 Er­folgt die Er­mitt­lung der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter au­to­ma­ti­siert und kommt es zu ei­nem De­fekt oder Aus­fall des fahr­zeug­sei­ti­gen Er­fas­sungs­sys­tems, so muss die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son die­ses un­ver­züg­lich über­prü­fen so­wie re­pa­rie­ren oder er­set­zen las­sen.

2 Führt der De­fekt oder der Aus­fall da­zu, dass die ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter nicht au­to­ma­ti­siert er­mit­telt wer­den, so muss die ab­ga­be­pflich­ti­ge Per­son da­für sor­gen, dass die Fahr­zeug­füh­re­rin oder der Fahr­zeug­füh­rer die nicht auf­ge­zeich­ne­ten Ki­lo­me­ter ma­nu­ell er­mit­telt.

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