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Art. 31 Übermittlung von Angaben zu ausländischen Motorfahrzeugen
1 Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters müssen dem BAZG vor der Beauftragung des NETS-Anbieters die folgenden Angaben zum Fahrzeug übermitteln:
2 Beendet eine Halterin oder ein Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs das Auftragsverhältnis mit dem NETS-Anbieter, so muss sie oder er dies dem BAZG melden. |
