Verordnung
über die Schwerverkehrsabgabe
(Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)


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Art. 32 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen

Wer ein in­län­di­sches Er­satz­fahr­zeug nach Ar­ti­kel 9 Ab­satz 4 VVV17 zur Ver­fü­gung stellt oder be­sitzt, muss dem BA­ZG vor je­dem Ein­satz des Fahr­zeugs die fol­gen­den An­ga­ben über­mit­teln:

a.
die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 1;
b.
die Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (UID) der Nut­ze­rin oder des Nut­zers oder, wenn die Nut­ze­rin oder der Nut­zer über kei­ne UID ver­fügt, die Ge­schäfts­part­ner-Num­mer des BA­ZG;
c.
die Dau­er, wäh­rend der das Fahr­zeug vor­aus­sicht­lich ge­nutzt wird.

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