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Art. 32 Übermittlung von Angaben zu inländischen Ersatzfahrzeugen
Wer ein inländisches Ersatzfahrzeug nach Artikel 9 Absatz 4 VVV17 zur Verfügung stellt oder besitzt, muss dem BAZG vor jedem Einsatz des Fahrzeugs die folgenden Angaben übermitteln:
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