|
Art. 10
Ausweise 1Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. 2Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises. 4Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen. 1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Dez. 2005 (AS 2002 2767, 2004 5053 Art. 1 Abs. 2; BBl 1999 4462). BGE
98 IV 55 () from 1. März 1972
Regeste: 1. Falscher Führerausweis a) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1, 10 Abs. 4 SVG. Strafbar ist schon das Mitführen nicht für den Führer bestimmter Ausweise, nicht erst das Vorweisen (Erw. 1a). b) Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG betrifft nur echte Ausweise; die Verwendung falscher oder gefälschter Ausweise fällt unter Art. 252 Ziff. 1 StGB (Erw. 1 b, 2). c) Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass der Führer den Ausweis überhaupt nicht besitzt (Erw. 2). d) Verhältnis von Art. 99 Ziff. 3 SVG zu Art. 252 Ziff. 1 StGB (Erw. 2). 2. Art. 227 Abs. 2, 268ff., 277 ter BStP. Verbot der reformatio in peius (Erw. 2).
112 IV 38 () from 30. Januar 1986
Regeste: Art. 10 Abs. 4 und 99 Ziff. 3bis SVG. Wer auf öffentlichem Grund parkiert und anschliessend in oder unmittelbar neben seinem Fahrzeug verkehrspolizeilich kontrolliert wird, ist verpflichtet, die Ausweise auf Verlangen vorzuweisen.
129 II 175 () from 7. Februar 2003
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4).
130 II 25 () from 11. November 2003
Regeste: Art. 16 Abs. 2 und 3, Art. 17 Abs. 1bis, 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 VZV; Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises. Die Wiedererteilung des zu Warnzwecken entzogenen Führerausweises nach Ablauf der Massnahme darf nicht an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Zulässig ist dies hingegen bei der vorzeitigen Rückgabe des Ausweises (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
145 IV 206 (6B_451/2019) from 18. Juni 2019
Regeste: Art. 91, 95, 96 und 97 SVG, 145 VZV, 18 VTS; Führen eines Motorfahrrads mit qualifizierter Alkoholkonzentration, ohne Bewilligung, ohne Kontrollschilder, ohne Versicherungsschutz und missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern. Motorfahrräder können den motorlosen Fahrzeugen nicht ausnahmslos gleichgesetzt werden. Der Führer eines Motorfahrrads kommt nicht in den Genuss der privilegierten Form des Straftatbestands des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG. Der Motorfahrradfahrer in alkoholisiertem oder fahrunfähigem Zustand ist als Führer eines Motorfahrzeugs zu bestrafen (E. 1.4). Das Führen eines Motorfahrrads ohne Führerausweis oder trotz Führerausweisentzugs wird von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG erfasst. Der Übertretungstatbestand von Art. 95 Abs. 4 lit. a SVG gelangt ausschliesslich auf Fahrradfahrer zur Anwendung (E. 2.3). Der Führer eines Motorfahrrads ohne Kontrollschilder und ohne die vorgeschriebene Versicherung fällt unter den Tatbestand von Art. 145 Ziff. 3 und 4 VZV, welcher Art. 96 Abs. 1 und 2 SVG als lex specialis vorgeht (E. 3.3.1). Wer hingegen Kontrollschilder verwendet, die nicht für sein Motorfahrrad bestimmt sind, macht sich des Missbrauchs von Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG strafbar, während Art. 145 Ziff. 3 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung gelangt (E. 3.3.2). |