Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 106

Aus­füh­rung des Ge­set­zes

 

1Der Bun­des­rat er­lässt die zum Voll­zug die­ses Ge­set­zes not­wen­di­gen Vor­schrif­ten und be­zeich­net die zur Durch­füh­rung zu­stän­di­gen eid­ge­nös­si­schen Be­hör­den. Er kann das ASTRA zur Re­ge­lung von Ein­zel­hei­ten er­mäch­ti­gen.1

2Im Üb­ri­gen füh­ren die Kan­to­ne die­ses Ge­setz durch. Sie tref­fen die da­für not­wen­di­gen Mass­nah­men und be­zeich­nen die zu­stän­di­gen kan­to­na­len Be­hör­den.

3Die Kan­to­ne blei­ben zu­stän­dig zum Er­lass er­gän­zen­der Vor­schrif­ten über den Stras­sen­ver­kehr, aus­ge­nom­men für Mo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­rä­der so­wie für Ei­sen­bahn­fahr­zeu­ge.

4Der Bun­des­rat kann Fra­gen der Durch­füh­rung die­ses Ge­set­zes durch Sach­ver­stän­di­ge oder Fach­kom­mis­sio­nen be­gut­ach­ten las­sen. ...2

5Beim Auf­tre­ten neu­er tech­ni­scher Er­schei­nun­gen auf dem Ge­bie­te des Stras­sen­ver­kehrs so­wie zur Durch­füh­rung zwi­schen­staat­li­cher Ver­ein­ba­run­gen kann der Bun­des­rat die vor­läu­fi­gen Mass­nah­men tref­fen, die sich bis zur ge­setz­li­chen Re­ge­lung als not­wen­dig er­wei­sen.

6Für die Per­so­nen, die im Ge­nuss der di­plo­ma­ti­schen Vor­rech­te und Be­frei­un­gen ste­hen, kann der Bun­des­rat die Zu­stän­dig­keit der Be­hör­den ab­wei­chend re­geln und die wei­te­ren Aus­nah­men von die­sem Ge­setz vor­se­hen, die sich aus den völ­ker­recht­li­chen Ge­pflo­gen­hei­ten er­ge­ben.

7...3

8Der Bun­des­rat kann Fahr­ten aus­län­di­scher Fahr­zeu­ge ver­bie­ten, kon­tin­gen­tie­ren, der Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­stel­len oder an­dern Be­schrän­kun­gen un­ter­wer­fen, wenn ein aus­län­di­scher Staat ge­gen­über schwei­ze­ri­schen Fahr­zeu­gen und de­ren Füh­rern sol­che Mass­nah­men an­ord­net oder stren­ge­re Ver­kehrs­vor­schrif­ten an­wen­det als für die ei­ge­nen Fahr­zeu­ge und de­ren Füh­rer.4

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10Der Bun­des­rat kann die Aus­füh­rung be­stimm­ter Ar­bei­ten an Fahr­zeu­gen ei­ner Be­wil­li­gungs­pflicht un­ter­stel­len, so­weit die Ver­kehrs­si­cher­heit oder der Um­welt­schutz dies er­for­dern. Er legt die Be­wil­li­gungs­vor­aus­set­zun­gen fest und re­gelt die Auf­sicht.6


1 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
2 Zwei­ter und drit­ter Satz auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, mit Wir­kung seit 1. April 2003 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).
3 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).
5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1989 (AS 1991 71; BBl 1986 III 209). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1993 3330, 1994 815; BBl 1993 I 805).

BGE

99 IA 389 () from 10. Oktober 1973
Regeste: Taxihalterbewilligung; Voraussetzungen. 1. Die Kompetenz zum Erlass gewerbepolizeilicher Vorschriften über das Taxiwesen steht grundsätzlich den Kantonen zu (Erw. 2). 2. Auch die Führung eines Taxibetriebes ohne besondere Beanspruchung öffentlichen Bodens darf der Bewilligungspflicht unterstellt werden (Erw. 3 a). 3. Zulässigkeit einer gesetzlichen Tarifordnung (Erw. 3 b). 4. Die Vorschrift, wonach der Taxihalter über ausreichende Abstellmöglichkeiten auf privatem Grund verfügen muss, verstösst nicht gegen das Gebot der Rechtsgleichheit (Erw. 3 e).

99 IA 535 () from 20. Juni 1973
Regeste: Art. 85 lit. a OG, Art. 4 BV; Landratsbeschluss über die Erhöhung der kantonalen Motorfahrzeugabgaben; Gewaltentrennung, Willkür. 1. Im Kanton Basel-Landschaft ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verkehrssteuern vorhanden (Erw. 3). 2. Für die Zulässigkeit einer Gesetzesdelegation an das kantonale Parlament sind nicht die gleichen Kriterien massgebend wie für die Delegation an die Exekutive. § 1 des kantonalen Gesetzes aus dem Jahre 1910, der den Landrat ermächtigt, die Verkehrsabgaben festzusetzen, verstösst nicht gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung (Erw. 4). 3. Die Erhöhung der basellandschaftlichen Verkehrsabgaben um 40% ist angesichts der vom Kanton zu tragenden Kosten für das Strassenwesen vertretbar (Erw. 5).

100 IV 98 () from 19. April 1974
Regeste: 1. Voraussetzungen, unter denen die gemäss Art. 35 Abs. 3 SSV durch Signal Nr. 321 (Parkplatz mit Parkuhr) angezeigte Beschränkung der Parkzeit vor Art. 37 Abs. 2 BV standhält (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). 2. Der Strafrichter ist unter gewissen Voraussetzungen zur Ü berprüfung der Rechtsbeständigkeit - unter Ausschluss der Angemessenheit - einer Verwaltungsverfügung (hier: Parksignalisation) befugt (Erw. 3).

102 IV 271 () from 22. Dezember 1976
Regeste: Art. 269 Abs. 1 BStP. Eidgenössisches Recht im Sinne dieser Bestimmung sind geschriebene und ungeschriebene Normen, die sich aus einem Bundesgesetz ergeben oder aus Beschlüssen und Verordnungen, die in Ausführung eines solchen Gesetzes erlassen wurden. Blosse Weisungen des EJPD an kantonale Behörden in Strassenverkehrssachen erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

103 IV 192 () from 2. September 1977
Regeste: Art. 3a Abs. 1 rev. VRV; Sicherheitsgurten-Obligatorium. Art. 3a Abs. 1 rev. VRV ist nicht eine Ausführungsbestimmung sondern eine im Rahmen einer sog. gesetzvertretenden Verordnung erlassene primäre Vorschrift. Eine solche Verordnung muss sich auf eine besondere Delegation des Gesetzgebers stützen, die hier weder in Art. 57 Abs. 1 noch in Art. 106 Abs. 1 SVG erblickt werden kann (Erw. 2).

104 IB 87 () from 3. Februar 1978
Regeste: Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). 1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3). 3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5).

104 IV 288 () from 1. Dezember 1978
Regeste: 1. Art. 269 Abs. 1 BStP. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann gerügt werden, es sei zu Unrecht kantonales Recht statt Bundesrecht angewendet worden (E. 2). 2. Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 106 Abs. 3 SVG. Die Kantone sind zum Erlass eines ergänzenden Übertretungsstrafrechts im Gebiet des Strassenverkehrs nur insoweit befugt, als diese kantonalen Vorschriften nicht Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Eisenbahnfahrzeuge betreffen. Art. 106 Abs. 3 SVG ist lex specialis im Verhältnis zu Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Daraus folgt, dass der Automobilist, der andere Fahrzeugführer mit der Lichthupe auf eine Radarkontrolle aufmerksam macht, nicht gestützt auf kantonales Recht bestraft werden kann (E. 3).

107 IV 146 () from 11. Mai 1981
Regeste: Art. 106 Abs. 3 SVG, § 15 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes des Bundes vom 11. September 1966. Kantonalrechtliche Pflicht des Fahrzeughalters gegenüber der Polizei zur Bekanntgabe des Lenkers seines Fahrzeugs. Die dem Fahrzeughalter gemäss § 15 Abs. 1 des genannten zürcherischen Gesetzes auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ist ausschliesslich strafprozessualer Natur und stellt keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene Vorschrift des Strassenverkehrsrechts des Bundes dar (E. 2b, 3).

107 IV 194 () from 29. Oktober 1981
Regeste: Art. 40 SVG, Art. 29 VRV. 1. Die Beschränkung des Gebrauchs der Lichthupe bei Tage auf die Ankündigung eines Überholmanövers gemäss Art. 29 Abs. 3 VRV widerspricht Art. 40 SVG (Erw. 1a und b). 2. Radarwarnungen mittels der Lichthupe sind unnötige Warnsignale und sind deshalb nicht erlaubt (Erw. 1c).

108 IV 52 () from 15. Januar 1982
Regeste: Art. 32 Abs. 2, 106 Abs. 1 SVG, Art. 115 SSV. Die Anordnung des Versuchs "Tempo 50" und dessen Signalisierung sind gesetzmässig.

109 IB 139 () from 7. Juni 1983
Regeste: Art. 34 Abs. 1 VZV. Umfang des Entzugs des Führerausweises. Art. 34 Abs. 1 VZV beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

113 IB 143 () from 26. Januar 1987
Regeste: Art. 4a Abs. 1 lit. b und c VRV. Die vom Bundesrat auf den 1. Januar 1985 neu festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten 80/120 km/h haben eine genügende gesetzliche Grundlage im SVG. Art. 16 Abs. 2 SVG. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h hat ungeachtet dessen, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung vornehmlich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes angeordnet wurde, den Entzug des Führerausweises zur Folge.

116 IV 233 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. Art. 54 Abs. 2 VRV, der keine Verkehrsregel darstellt und sich auf Art. 106 Abs. 1 SVG stützt, begründet keine neue, selbständige Pflicht, sondern konkretisiert nur Art. 51 Abs. 1 SVG. Die Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zwecke der unverzüglichen Beseitigung einer Gefahr ist daher ausschliesslich nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Allein bei der Verletzung von VRV-Bestimmungen mit gesetzesvertretendem Charakter findet Art. 96 VRV Anwendung. Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.

117 IV 349 () from 19. August 1991
Regeste: Art. 1, Art. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 42 Ziff. 1, Art. 43 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 TVG; Art. 4-4c der Verordnung (3) des Bundesrates zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (Telefonordnung, SR 784.103); Art. 2 der Verordnung des EVED über den Exportnachweis nicht genehmigter Sprechapparate (SR 784.103.2). Die Einschränkung des privaten Handels mit technisch nicht genehmigten Sprechapparaten durch Statuierung einer Exportnachweispflicht gemäss der bundesrätlichen Telefonordnung und der vom EVED gestützt darauf erlassenen Exportnachweisverordnung ist gesetzwidrig.

123 II 42 () from 13. Dezember 1996
Regeste: Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A: Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 15 Abs. 4 SVG, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 6 VZV. Gesetzliche Grundlage der Regelung von Art. 11 Abs. 1 und 6 VZV (E. 2 u. 3). Für die Verweigerung des Lernfahrausweises der Kategorie A genügt eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsregeln von einer gewissen Schwere während der zweijährigen Fahrpraxis mit einem beliebigen Motorfahrzeug (E. 3d).

127 I 60 () from 5. Juni 2001
Regeste: Art. 5 Abs. 1, Art. 9, 26, 49 Abs. 1 und Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 69 Abs. 4 und Art. 112 f. KV/BE; Art. 106 SVG; Art. 61 Polizeigesetz/BE; Art. 25 und 27 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; Kostenersatz für verkehrspolizeiliche Einsätze einer Gemeinde; Störer- und Verursacherprinzip. Tragweite des Prinzips der Gewaltentrennung und des Erfordernisses der gesetzlichen Grundlage bei kommunalen Abgaben (E. 2). Bedeutung des Gesetzmässigkeitsprinzips nach neuer Bundesverfassung (E. 3a); Tragweite der Eigentumsgarantie im Abgaberecht (E. 3b). Derogatorische Kraft des Bundesrechts: Vereinbarkeit einer kantonalen (bzw. kommunalen) Kostentragungsregelung für polizeiliche Verkehrsregelungseinsätze mit dem Strassenverkehrsrecht des Bundes (E. 4). Es ist nicht willkürlich, den Eigentümer, der seine Liegenschaft durch Mietvertrag für eine nicht zonenkonforme Nutzung zur Verfügung stellt, nach Massgabe des Störer- bzw. Verursacherprinzips zum teilweisen Kostenersatz für die dadurch nötigen Verkehrsregelungseinsätze zu verpflichten (E. 5). Tragweite des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, wenn es sich bei der nicht zonenkonformen Nutzung um den Betrieb einer Botschaft handelt (E. 6).

 

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