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Art. 15c
Gültigkeitsdauer der Führerausweise 1Führerausweise sind grundsätzlich unbefristet gültig. 2Der Bundesrat kann für Personen mit Wohnsitz im Ausland Ausnahmen vorsehen. 3Die kantonale Behörde kann die Gültigkeitsdauer befristen, wenn die Fahreignung einer Person wegen bestehender Beeinträchtigungen häufiger kontrolliert werden muss. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). |