Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 16c

Füh­rer­aus­weis­ent­zug nach ei­ner schwe­ren Wi­der­hand­lung

 

1Ei­ne schwe­re Wi­der­hand­lung be­geht, wer:

a.
durch gro­be Ver­let­zung von Ver­kehrs­re­geln ei­ne ernst­li­che Ge­fahr für die Si­cher­heit an­de­rer her­vor­ruft oder in Kauf nimmt;
b.2
in an­ge­trun­ke­nem Zu­stand mit ei­ner qua­li­fi­zier­ten Ate­mal­ko­hol- oder Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on (Art. 55 Abs. 6) ein Mo­tor­fahr­zeug lenkt;
c.
we­gen Be­täu­bungs- oder Arz­nei­mit­te­lein­fluss oder aus an­de­ren Grün­den fahr­un­fä­hig ist und in die­sem Zu­stand ein Mo­tor­fahr­zeug führt;
d.
sich vor­sätz­lich ei­ner Blut­pro­be, ei­ner Ate­mal­ko­hol­pro­be oder ei­ner an­de­ren vom Bun­des­rat ge­re­gel­ten Vor­un­ter­su­chung, die an­ge­ord­net wur­de oder mit de­ren An­ord­nung ge­rech­net wer­den muss, oder ei­ner zu­sätz­li­chen ärzt­li­chen Un­ter­su­chung wi­der­setzt oder ent­zieht oder den Zweck die­ser Mass­nah­men ver­ei­telt;
e.
nach Ver­let­zung oder Tö­tung ei­nes Men­schen die Flucht er­greift;
f.
ein Mo­tor­fahr­zeug trotz Aus­weis­ent­zug führt.

2Nach ei­ner schwe­ren Wi­der­hand­lung wird der Lern­fahr- oder Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen für:

a.
min­des­tens drei Mo­na­te;
abis.3
min­des­tens zwei Jah­re, wenn durch vor­sätz­li­che Ver­let­zung ele­men­ta­rer Ver­kehrs­re­geln das ho­he Ri­si­ko ei­nes Un­falls mit Schwer­ver­letz­ten oder To­desop­fern be­stand, na­ment­lich durch be­son­ders kras­se Miss­ach­tung der zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit, wag­hal­si­ges Über­ho­len oder Teil­nah­me an ei­nem nicht be­wil­lig­ten Ren­nen mit Mo­tor­fahr­zeu­gen; Ar­ti­kel 90 Ab­satz 4 ist an­wend­bar;
b.
min­des­tens sechs Mo­na­te, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren der Aus­weis ein­mal we­gen ei­ner mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lung ent­zo­gen war;
c.
min­des­tens zwölf Mo­na­te, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren der Aus­weis ein­mal we­gen ei­ner schwe­ren Wi­der­hand­lung oder zwei­mal we­gen mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen ent­zo­gen war;
d.
un­be­stimm­te Zeit, min­des­tens aber für zwei Jah­re, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen zehn Jah­ren der Aus­weis zwei­mal we­gen schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen oder drei­mal we­gen min­des­tens mit­tel­schwe­ren Wi­der­hand­lun­gen ent­zo­gen war; auf die­se Mass­nah­me wird ver­zich­tet, wenn die be­trof­fe­ne Per­son wäh­rend min­des­tens fünf Jah­ren nach Ab­lauf ei­nes Aus­weis­ent­zugs kei­ne Wi­der­hand­lung, für die ei­ne Ad­mi­nis­tra­tiv­mass­nah­me aus­ge­spro­chen wur­de, be­gan­gen hat;
e.4
im­mer, wenn in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren der Aus­weis nach Buch­sta­be d oder Ar­ti­kel 16b Ab­satz 2 Buch­sta­be e ent­zo­gen war.

3Die Dau­er des Aus­weis­ent­zugs we­gen ei­ner Wi­der­hand­lung nach Ab­satz 1 Buch­sta­be f tritt an die Stel­le der noch ver­blei­ben­den Dau­er des lau­fen­den Ent­zugs.

4Hat die be­trof­fe­ne Per­son trotz ei­nes Ent­zugs nach Ar­ti­kel 16d ein Mo­tor­fahr­zeug ge­führt, so wird ei­ne Sperr­frist ver­fügt; die­se ent­spricht der für die Wi­der­hand­lung vor­ge­se­he­nen Min­dest­ent­zugs­dau­er.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2767, 2004 2849; BBl 1999 4462).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2012 6291, 2015 2583; BBl 2010 8447).
3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
4 Sie­he auch die SchlB Änd. 14.12.2001 am En­de die­ses Tex­tes.

BGE

132 II 234 () from 13. März 2006
Regeste: Art. 16c SVG; Mindestdauer des Führerausweisentzugs nach schwerer Widerhandlung; Definition der schweren Widerhandlung bei Geschwindigkeitsüberschreitung. In den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG ist es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (E. 2). Wie unter altem Recht stellt eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h eine schwere Widerhandlung dar (E. 3).

133 II 331 () from 14. Juni 2007
Regeste: Entzug des schweizerischen Führerausweises wegen Verletzung von Verkehrsregeln im Ausland; gesetzliche Grundlage (Art. 164 und 182 BV; Art. 16 ff., 57 und 106 SVG; Art. 34 VZV; Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge). Ein Warnungsentzug wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften im Ausland ist mangels der hiefür erforderlichen gesetzlichen Grundlage unzulässig (Änderung der Rechtsprechung; E. 5-8). Er kann nicht auf das Territorialitätsprinzip und auch nicht auf das Auswirkungsprinzip gestützt werden (E. 6.1 und 6.2). Das formelle Gesetz (SVG) enthält weder nach seinem Wortlaut noch gemäss seinem Sinn und Zweck eine ausreichend klare Grundlage (E. 6.3 und 6.4). Es enthält insbesondere keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für die Qualifizierung des Warnungsentzugs als eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Massnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (E. 6.4.2). Art. 34 VZV (Art. 30 Abs. 4 aVZV) reicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als Grundlage nicht aus (E. 7). Das Europäische Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge bildet keine hinreichende Grundlage für die Anordnung eines Warnungsentzugs wegen einer Auslandtat, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begangen wurde (E. 8). Hingegen kann ein Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung (Sicherungsentzug) in Anbetracht seines sich aus dem formellen Gesetz (Art. 16d SVG) klar ergebenden Zwecks auch wegen Sachverhalten angeordnet werden, die sich im Ausland zutragen (E. 9.1). Entsprechendes gilt für den Entzug des Führerausweises wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen sowie wegen Missachtung von Beschränkungen und Auflagen (E. 9.2).

135 II 138 (1C_271/2008) from 8. Januar 2009
Regeste: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG; Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz, Abgrenzung der leichten von der mittelschweren Widerhandlung, Verwarnung, Führerausweisentzug. Die Annahme einer leichten Widerhandlung, bei der eine Verwarnung möglich ist, setzt voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Fall eines Lastwagenfahrers, der mangels genügender Aufmerksamkeit in einen vor ihm fahrenden Personenwagen geprallt ist. Leichte Widerhandlung verneint, da der Lastwagenfahrer keine geringe Gefahr geschaffen hat. Entzug des Führerausweises für die Dauer eines Monats (E. 2).

136 I 345 (1C_542/2009) from 10. September 2010
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV; Annullation eines Führerausweises auf Probe. Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

136 II 447 (1C_271/2010) from 31. August 2010
Regeste: a Art. 16b Abs. 1 und Art. 16c Abs. 1 SVG; Überfahren der Sicherheitslinie und Schwere der Widerhandlung. Das Überfahren einer Sicherheitslinie stellt aus objektiver Sicht eine schwere Verkehrsregelverletzung dar. Im vorliegenden Fall überfuhr der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie vorsätzlich, einzig weil es für ihn persönlich zweckmässig war. Seine Widerhandlung kann nicht als leicht bezeichnet werden, selbst wenn das Manöver keine konkrete Gefährdung bewirkte (E. 3).

141 II 220 (1C_492/2014) from 17. April 2015
Regeste: a Art. 16c Abs. 2 SVG; Kaskadensystem der Mindestentzugsdauern bei schweren Widerhandlungen. Die Mindestentzugsdauern nach einer schweren Widerhandlung verfolgen nicht nur einen warnenden, sondern auch einen sichernden Zweck (E. 3.2) und gelangen unabhängig von der Art des vorangegangenen Führerausweisentzugs zur Anwendung (E. 3.3).

141 II 256 (1C_538/2014) from 9. Juni 2015
Regeste: Art. 16cbis Abs. 2 SVG; Bemessung des schweizerischen Führerausweisentzugs nach einer Verkehrsregelverletzung im Ausland. Bei einem Ersttäter bildet die Dauer des im Ausland ausgesprochenen Fahrverbots die obere Grenze des Ermessensbereichs der schweizerischen Behörde. Diese hat die Belastung, welche das ausländische Fahrverbot für den Täter dargestellt hat, angemessen zu berücksichtigen. Die Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs ist so festzusetzen, dass sich unter Anrechnung dieser Belastung eine gesamthafte Sanktion ergibt, welche die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht übersteigt (E. 2).

143 II 699 (1C_136/2017) from 13. Dezember 2017
Regeste: Art. 15a, 16 Abs. 2, Art. 16a-16c SVG; Entzug eines zweiten Ausweises auf Probe, nachdem bereits einmal ein erster Ausweis auf Probe annulliert worden ist. Der Gesetzesbestimmung über den Ausweis auf Probe kommt eine gewisse selbständige Bedeutung zu. Gestützt darauf ist für die Frage des Entzugs als solchen lediglich auf die in der zweiten Probezeit begangenen Widerhandlungen abzustellen und nicht auch auf die Vorfälle der ersten Probezeit. Für die Frage der Entzugsdauer ist die Sonderregelung jedoch nicht abschliessend. Sie geht zwar der ordentlichen gesetzlichen Kaskadenfolge für Ausweisentzüge vor, nicht aber generell den übrigen Gesetzesbestimmungen zur Entzugsdauer von Führerausweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die gesetzlichen Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer mit Ausnahme der nicht massgeblichen Mindestentzugsdauern Anwendung finden. Dazu zählen auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit. Umsetzung dieser Grundsätze im zu beurteilenden Einzelfall (E. 2-4).

146 IV 88 (6B_614/2019) from 3. Dezember 2019
Regeste: Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 10 Abs. 2 SKV; Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Betäubungsmittelvortests; hinreichende Verdachtsmomente zur Durchführung; Beweiswert. Für die Durchführung von Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV genügen geringe Anzeichen einer durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigten Fahrfähigkeit; eines hinreichenden Tatverdachts, wie er zur Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO erforderlich ist, bedarf es nicht (E. 1.4.2). Art. 91a SVG ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen Untersuchungsmethoden durch aktiven oder passiven Widerstand verunmöglicht wird, d.h. definitiv nicht mehr möglich ist. Die Verweigerung von Betäubungsmittelvortests genügt hierzu nicht, da diesen lediglich eine Indikatorfunktion zukommt und sie nicht geeignet sind, den relevanten medizinischen Zustand der betroffenen Person zum Abnahme- bzw. Fahrzeitpunkt exakt festzustellen (E. 1.6.2 und 1.6.3).

 

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