Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 42

Ver­mei­den von Be­läs­ti­gun­gen

 

1Der Fahr­zeug­füh­rer hat je­de ver­meid­ba­re Be­läs­ti­gung von Stras­sen­be­nüt­zern und An­woh­nern, na­ment­lich durch Lärm, Staub, Rauch und Ge­ruch, zu un­ter­las­sen und das Er­schre­cken von Tie­ren mög­lichst zu ver­mei­den.

2Der Be­trieb von Laut­spre­chern an Mo­tor­fahr­zeu­gen ist un­ter­sagt, aus­ge­nom­men für Mit­tei­lun­gen an Mit­fah­ren­de. Die nach kan­to­na­lem Recht zu­stän­di­ge Be­hör­de kann in Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men ge­stat­ten.

BGE

95 IV 139 () from 5. Dezember 1969
Regeste: Art. 117 StGB, Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 85 Abs. 1 und 3 VRV. 1. Pflichtwidriges Verhalten des Lenkers einer 11 t schweren Strassenwischmaschine, die so viel Staub aufwirbelte, dass sie für nachfolgende Fahrer nicht mehr sichtbar war (Erw. 1). 2. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und einem tödlichen Verkehrsunfall (Erw. 2).

101 IV 324 () from 31. Oktober 1975
Regeste: Art. 42 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 VRV. Die Bestimmungen dienen u.a. der Lufthygiene und der allgemeinen Lärmbekämpfung. Nicht erforderlich ist, dass sich Personen in der Nähe des Motorfahrzeugs aufhalten. Das Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Personenwagens, um diesen aufzuheizen, stellt eine vermeidbare Belästigung dar und ist deshalb unzulässig.

 

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