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Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 44

Fahr­strei­fen, Ko­lon­nen­ver­kehr

 

1Auf Stras­sen, die für den Ver­kehr in glei­cher Rich­tung in meh­re­re Fahr­strei­fen un­ter­teilt sind, darf der Füh­rer sei­nen Strei­fen nur ver­las­sen, wenn er da­durch den üb­ri­gen Ver­kehr nicht ge­fähr­det.

2Das glei­che gilt sinn­ge­mä­ss, wenn auf brei­ten Stras­sen oh­ne Fahr­strei­fen Fahr­zeug­ko­lon­nen in glei­cher Rich­tung ne­ben­ein­an­der fah­ren.