Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 47

Re­geln für Mo­tor­rad­fah­rer

 

1Mo­tor­rad­fah­rer dür­fen nicht ne­ben­ein­an­der fah­ren, so­weit es nicht beim Fah­ren in­ner­halb ei­ner Ko­lon­ne von Mo­tor­wa­gen ge­bo­ten er­scheint.

2Wenn der Ver­kehr an­ge­hal­ten wird, ha­ben die Mo­tor­rad­fah­rer ih­ren Platz in der Fahr­zeug­ko­lon­ne bei­zu­be­hal­ten.

BGE

114 IV 144 () from 5. Dezember 1988
Regeste: Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung).

122 IV 133 () from 20. März 1996
Regeste: Art. 18 Abs. 3 und Art. 125 StGB; Art. 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 47 Abs. 2 SVG; Art. 14, 15 Abs. 3 und 17 Abs. 1 VRV; fahrlässige Körperverletzung; Sorgfaltspflicht des Vortrittsbelasteten. Darstellung der Sorgfaltspflichten, die dem im Strassenverkehr vortrittsbelasteten Fahrzeugführer bei stark eingeschränkter Sicht obliegen; Hineintasten (E. 2).

129 IV 155 () from 13. Dezember 2002
Regeste: Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3).

 

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