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Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)

Art. 54

Be­son­de­re Be­fug­nis­se der Po­li­zei

 

1Stellt die Po­li­zei Fahr­zeu­ge im Ver­kehr fest, die nicht zu­ge­las­sen sind, de­ren Zu­stand oder La­dung den Ver­kehr ge­fähr­den oder die ver­meid­ba­ren Lärm er­zeu­gen, so ver­hin­dert sie die Wei­ter­fahrt. Sie kann den Fahr­zeu­g­aus­weis ab­neh­men und nö­ti­gen­falls das Fahr­zeug si­cher­stel­len.

2Die Po­li­zei kann schwe­re Mo­tor­wa­gen zum Gü­ter­trans­port, wel­che die vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­ge­schwin­dig­keit nicht er­rei­chen kön­nen, an­hal­ten und zur Um­kehr ver­pflich­ten.

3Be­fin­det sich ein Fahr­zeug­füh­rer in ei­nem Zu­stand, der die si­che­re Füh­rung des Fahr­zeugs aus­sch­liesst, oder darf er aus ei­nem an­dern ge­setz­li­chen Grund nicht fah­ren, so ver­hin­dert die Po­li­zei die Wei­ter­fahrt und nimmt den Füh­rer­aus­weis ab.

4Hat sich ein Mo­tor­fahr­zeug­füh­rer durch gro­be Ver­let­zung wich­ti­ger Ver­kehrs­re­geln als be­son­ders ge­fähr­lich er­wie­sen, so kann ihm die Po­li­zei auf der Stel­le den Füh­rer­aus­weis ab­neh­men.

5Von der Po­li­zei ab­ge­nom­me­ne Aus­wei­se sind so­fort der Ent­zugs­be­hör­de zu über­mit­teln; die­se ent­schei­det un­ver­züg­lich über den Ent­zug. Bis zu ih­rem Ent­scheid hat die Ab­nah­me ei­nes Aus­wei­ses durch die Po­li­zei die Wir­kung des Ent­zugs.

6Stellt die Po­li­zei Fahr­zeu­ge im Ver­kehr fest, die nicht den Be­stim­mun­gen über die Per­so­nen­be­för­de­rung oder die Zu­las­sung als Stras­sen­trans­port­un­ter­neh­men ent­spre­chen, so kann sie die Wei­ter­fahrt ver­hin­dern, den Fahr­zeu­g­aus­weis ab­neh­men und nö­ti­gen­falls das Fahr­zeug si­cher­stel­len.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 15. Ju­ni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).