Art. 57c
Verkehrsmanagement durch den Bund 1Der Bund ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Kantonen, von diesen gebildeten Trägerschaften oder Dritten übertragen. 2Er kann:
3Die Kantone sind zu den Verkehrsmanagementplänen des Bundes anzuhören. 4Der Bund informiert die Strassenbenützer, die Kantone und die Betreiber anderer Verkehrsträger über Verkehrslagen, Verkehrsbeschränkungen und Strassenverhältnisse auf den Nationalstrassen. 5Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb eines Verkehrsdatenverbundes sowie einer Verkehrsmanagementzentrale für die Nationalstrassen. 6Die Kantone melden dem Bund die Verkehrsdaten, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. 7Die Daten des Verkehrsdatenverbundes nach Absatz 5 stehen den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung. Gegen Entgelt ermöglicht der Bund Kantonen und Dritten, den Verkehrsdatenverbund zu erweitern und für zusätzliche Zwecke zu nutzen. 8Gegen Entgelt kann der Bund die Bereitstellung und die Verbreitung der Verkehrsinformationen für die Kantone übernehmen. 1 Fassung gemäss Ziff. II 18 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029). |