Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


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Art. 59

Er­mäs­si­gung oder Aus­schluss der Hal­ter­haf­tung

 

1Der Hal­ter wird von der Haft­pflicht be­freit, wenn er be­weist, dass der Un­fall durch hö­he­re Ge­walt oder gro­bes Ver­schul­den des Ge­schä­dig­ten oder ei­nes Drit­ten ver­ur­sacht wur­de oh­ne dass ihn selbst oder Per­so­nen, für die er ver­ant­wort­lich ist, ein Ver­schul­den trifft und oh­ne dass feh­ler­haf­te Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeu­ges zum Un­fall bei­ge­tra­gen hat.

2Be­weist der Hal­ter, der nicht nach Ab­satz 1 be­freit wird, dass ein Ver­schul­den des Ge­schä­dig­ten beim Un­fall mit­ge­wirkt hat, so be­stimmt der Rich­ter die Er­satz­pflicht un­ter Wür­di­gung al­ler Um­stän­de.

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4Nach dem Ob­li­ga­tio­nen­recht2 be­stimmt sich:

a.
die Haf­tung im Ver­hält­nis zwi­schen dem Hal­ter und dem Ei­gen­tü­mer ei­nes Fahr­zeu­ges für Scha­den an die­sem Fahr­zeug;
b.3
die Haf­tung des Hal­ters für Scha­den an den mit sei­nem Fahr­zeug be­för­der­ten Sa­chen, aus­ge­nom­men an Ge­gen­stän­den, die der Ge­schä­dig­te mit sich führ­te, na­ment­lich Rei­se­ge­päck u. dgl.; vor­be­hal­ten ist das Trans­port­ge­setz vom 4. Ok­to­ber 19854.

1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, mit Wir­kung seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1257 1857 Ziff. III; BBl 1973 II 1173).
2 SR 220
3 Fas­sung ge­mä­ss Art. 54 Ziff. 2 des BG vom 4. Okt. 1985 über den Trans­port im öf­fent­li­chen Ver­kehr, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1986 1974; BBl 1983 II 167).
4 [AS 1986 1974, 1994 2290 Ziff. V, 1995 3517 Ziff. I 10 4093 An­hang Ziff. 13, 1998 2856. AS 2009 5597 Ziff. III]. Sie­he heu­te: das Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz vom 20. März 2009 (SR 745.1).

BGE

92 II 39 () from 1. März 1966
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht. Intertemporales Recht MFG/SVG (Erw. 3). Schadenersatzpflicht zwischen Haltern, Art. 61 SVG. Begriff des Halters (Erw. 4 a). Erfordernis der Verletzung eines Halters (Erw. 4 b). Ermässigung der Ersatzpflicht des Halters wegen Mitverschuldens des Geschädigten, Art. 59 Abs. 2 SVG. Allgemeine Grundsätze (Erw. 5). Einfluss unrichtiger Strassensignalisierung auf das Verschulden des Halters (Erw. 6). Sorgfaltspflichten des Vortrittsberechtigten (Erw. 7). Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften? Art. 8 ZGB (Erw. 2).

92 II 250 () from 15. November 1966
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs.

93 II 111 () from 16. März 1967
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Händigt der Versicherer dem Halter vorbehaltlos den Versicherungsnachweis im Sinne von Art. 68 Abs. 1 SVG und Art. 4 VVV aus, nachdem der Halter in gültiger Weise (schriftlich oder mündlich) den Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer die gesetzlichen Mindestbeträge (Art. 64 SVG) übersteigenden Deckung gestellt hat, so ist sein Verhalten grundsätzlich als Annahme des Antrags zu deuten (Erw. 1-4). Bestimmen die dem Halter übergebenen Versicherungsbedingungen, dass die Versicherung an dem im Versicherungsnachweis festgesetzten Tage beginne, die Gesellschaft aber das Recht habe, "bis zur Aushändigung der Police den Antrag abzulehnen", so bedeutet die Aushändigung des Versicherungsnachweises die vorläufige Zusage der beantragten Deckung (Erw. 5). Das gilt auch, wenn der Versicherer die Versicherungsnachweise durch untergeordnete Angestellte ausstellen und aushändigen lässt (Erw. 6). Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer (Erw. 7). Haftpflicht für Schaden, der bei einem Zusammenstoss zwischen Motorfahrzeug und Eisenbahn entstanden ist. Natur der Motorfahrzeug- und der Eisenbahnhaftpflicht (Erw. 8 a, b); Regeln für den Fall der Kollision dieser Haftungen (Erw. 8 c-e). Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für den Sachschaden der Bahn (Erw. 8 d, e). Rückgriff der Bahnunternehmung auf den Halter im Falle, dass sie den verunfallten Bahnreisenden ihren Personenschaden und den Sachschaden an den von ihnen unter ihrer eigenen Obhut mitgeführten Sachen (Art. 11 Abs. 1 EHG) ersetzt hat; Voraussetzungen, unter denen sich die Bahn die Ansprüche nicht verletzter Reisender auf Ersatz von Sachschaden (Art. 11 Abs. 2 EHG) abtreten lassen kann (Erw. 8 f). Rückgriff der Bahn für von der SUVA nicht gedeckten Personenschaden und für Sachschaden von Bahnangestellten (Erw. 8 g). Wann darf angenommen werden, dass neben dem vom einen Teil zu vertretenden Verschulden die vom andern Teil gesetzte Betriebsgefahr nicht in rechtserheblicher Weise zum Schaden beigetragen habe? (Erw. 9). Grobes Verschulden eines Lastwagenführers, der trotz gehörig funktionierender und gut sichtbarer Blinklichtanlage mit unverminderter Geschwindigkeit einen Bahnübergang überquert (Erw. 10). Mitverschulden der Bahn wegen zu hoher Geschwindigkeit, wegen ungenügender Sicherung der Übergangs oder wegen unterlassener Bremsung? (Erw. 11).

95 II 333 () from 20. Mai 1969
Regeste: Art. 60 Abs. 1 SVG. Diese Vorschrift gilt für das Zusammenwirken verschiedenartiger Schadenverursacher (Erw. 3). Analoge Anwendung von Art. 72 VVG bei der Haftpflichtversicherung. Übergang der Rückgriffsrechte des Schädigers auf den Versicherer (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4). Art. 60 Abs. 2 SVG. Der Halter kann sich im Rahmen einer Rückgriffsklage darauf berufen, dass ihm gegenüber dem Geschädigten ein Entlastungs-oder Befreiungsgrund zugestanden hätte (Erw. 5). Verschulden des Lenkers, der ein am Strassenrand stehendes Fahrzeug in den Verkehr einschaltet, ohne den Richtungsanzeiger zu betätigen. Die Frage der Beweislast ist gegenstandslos, wenn der Richter den Sachverhalt auf dem Wege der Beweiswürdigung ermittelt hat (Erw. 6). Art. 60 Abs. 2 Satz 2 SVG. Interne Auseinandersetzung zwischen Haltern. Beweislast. Betonung des Verschuldens bei der Schadensverteilung (Erw. 7).

97 II 244 () from 28. September 1971
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht und Versicherung. Art. 75 SVG, Strolchenfahrten. Haftet der Halter nach Abs. 1 dieser Bestimmung, so hat der Geschädigte im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Erw. I). Der Halter haftet nach Art. 75 Abs. 1 SVG, wenn eine "Person, für die er verantwortlich ist," das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat (Erw. II/3a). Der Halter haftet für seine Hausgenossen im Sinne des SVG nur, wenn und soweit er ihnen das Motorfahrzeug zur Verfügung hält, es ihnen überlässt oder durch sie Betriebsfunktionen ausüben lässt (Erw. II/3b). Der Halter hat nur für solchen Schaden einzustehen, der mit dem Betrieb des Fahrzeugs ursächlich zusammenhängt, zu dem er eine Hilfsperson beigezogen oder zu dem er einem anderen die Führung des Fahrzeugs überlassen hat (Erw. II/3c). Entwendung zum Gebrauch (Erw. II/4). Der Halter ist für jedes Verschulden verantwortlich, das mit der Entwendung des Fahrzeuges ursächlich zusammenhängt (Erw. III/1). Scheitern des Entlastungsbeweises im konkreten Fall (Erw. III/2).

99 II 93 () from 29. Mai 1973
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht, Rückgriff. 1. Art. 60 Abs. 2 Satz 2 und Art. 61 Abs. 1 SVG stellen für die Verteilung des Schadens auf die beteiligten Halter dem Sinne nach die gleiche Regel auf (Erw. 1). 2. Regelung des Schadens zwischen Haltern, wenn die Betriebsgefahren ihrer Fahrzeuge als gleich zu werten sind, den einen Führer ein erhebliches, den andern aber kein Verschulden am Unfall trifft (Erw. 2 und 3).

100 II 49 () from 19. Februar 1974
Regeste: Art. 58 Abs. 1 und 2 SVG. Der Halter eines Motorfahrzeuges, das sich nicht in Betrieb befindet, aber durch den Betrieb eines andern geschädigt wird, kann nach Art. 58 Abs. 1 Ersatz verlangen, wenn ihm nach Abs. 2 nichts vorzuwerfen ist.

102 II 281 () from 8. Juni 1976
Regeste: Art. 58 Abs. 2 SVG; Art. 37 Abs. 2 SVG und 21 Abs. 2 VRV. Zusammenstoss wegen eines Lastwagens, der innerorts zum Auf- und Abladen von Waren anhielt. Keine Haftung des Halters, weil der Lastwagen von weitem sichtbar und der Zusammenstoss der Unaufmerksamkeit eines anderen Strassenbenützers zuzuschreiben war.

105 II 209 () from 29. Mai 1979
Regeste: Motorfahrzeughaftpflicht - Wirkung der Beweislastvorschrift von Art. 59 Abs. 1 SVG, wenn über die Urteilsfähigkeit eines Fahrzeugführers Ungewissheit besteht (E. 3). - Verteilung des Schadens auf die beteiligten Haftpflichtigen gemäss Art. 60 Abs. 2 SVG (E. 4).

108 II 51 () from 26. Januar 1982
Regeste: Art. 47 Abs. 3 OG. Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung. 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Widerklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1). 2. Die fehlende Signalisierung einer Tordurchfahrt stellt einen Werkmangel dar (E. 2). Adäquater Kausalzusammenhang mit dem Schaden an einem Lastwagen, der den Torbogen gerammt hat (E. 3). Verschulden des Fahrzeugführers und des Werkeigentümers (E. 4). 3. Kollision von Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung. Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lastwagens. Aufteilung des Schadens (E. 5 und 6).

110 II 423 () from 22. Mai 1984
Regeste: Art. 58 Abs. 1 SVG, Begriff des Betriebs. Der Ablauf einer gewissen Zeit zwischen dem Betrieb eines Motorfahrzeuges und dem Unfall genügt nicht, den Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Schaden zu unterbrechen. Hingegen kann er ihn, je nach Umständen, als nicht mehr adäquat erscheinen lassen.

115 II 283 () from 20. September 1989
Regeste: Haftpflicht des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Geschädigten. - Anwendung des Vertrauensprinzips (Art. 26 Abs. 2 SVG) auf das Fahrverhalten vor einem Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG). Die dem Fahrzeugführer zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen (E. 1). - Den Fussgänger, der überraschend und ohne Kontrollblick nach links die Fahrbahn betritt, obwohl er mit den Örtlichkeiten und den Verkehrsverhältnissen vertraut ist, trifft ein grobes Verschulden im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG, auch wenn er einen Fussgängerstreifen benützt (E. 2).

116 II 733 () from 11. Dezember 1990
Regeste: Art. 62 Abs. 1 SVG; Art. 47 und 44 Abs. 1 OR. Haftung des Motorfahrzeughalters. Selbstverschulden des Verletzten. Genugtuung. 1. Bedeutung des Selbstverschuldens des Verletzten in bezug auf die Frage, ob und in welchem Umfang ein Anspruch auf Genugtuung besteht. (Änderung der Rechtsprechung) (E. 4f und g). 2. Bemessung der Genugtuungssumme, wenn der Haftung eines Motorfahrzeughalters ein Selbstverschulden des Verletzten gegenübersteht (E. 4h).

117 II 609 () from 12. November 1991
Regeste: Selbstunfall einer Ehefrau mit dem Fahrzeug ihres Ehemannes, schwere Invalidität der Lenkerin, Haftung. 1. Art. 58 Abs. 1 SVG. Die Frage, wer unter den Begriff des Halters oder Mithalters fällt, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beantworten (E. 3). 2. Art. 48ter Satz 2 AHVG. Die darin enthaltene Haftungsbeschränkung zu Gunsten der in Art. 44 Abs. 1 UVG erwähnten Familienangehörigen ist ein Regress- und kein Haftungsprivileg (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4c/aa). Aus dem in Art. 44 UVG statuierten Haftungsprivileg von Familienangehörigen lässt sich kein allgemeines Prinzip im Haftpflichtrecht herleiten (E. 4c/bb). 3. Art. 43 Abs. 1 OR. Das Überlassen des Fahrzeugs an ein Familienmitglied zum Besuch von Verwandten stellt keine Gefälligkeit des Halters dar, die eine Herabsetzung des Schadenersatzes rechtfertigt (E. 5c). 4. Art. 62 Abs. 3 SVG. Leistungen aus der Insassenunfallversicherung sind anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht (E. 6a). Auslegung vorgeformter Versicherungsbedingungen (E. 6c). 5. Ersatz für Dauerschaden ist grundsätzlich in Form einer Kapitalsumme zuzusprechen (E. 10).

118 V 305 () from 21. Dezember 1992
Regeste: Art. 37 Abs. 2 UVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Das Nichttragen der Sicherheitsgurten stellt eine die Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigende Grobfahrlässigkeit dar (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2c). - Was als elementares Vorsichtsgebot zu qualifizieren ist, hängt nicht von der Akzeptanz einer Verkehrsvorschrift ab (Erw. 3a). - Die Rechtspraxis im Straf- und Haftpflichtrecht ist mit Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Grobfahrlässigkeitsbegriff nicht massgebend (Erw. 3b). - Im Bereich des UVG hat die Leistungskürzung unbefristet zu erfolgen (Erw. 5).

132 III 249 () from 11. Oktober 2005
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5).

137 IV 290 (6B_5/2011) from 14. Juli 2011
Regeste: Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG; Art. 3a Abs. 1 VRV; Tragen von Sicherheitsgurten. Gemäss Art. 3a Abs. 1 VRV müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. "Während der Fahrt" bedeutet die Teilnahme im Verkehr. Die Gurtentragpflicht besteht auch bei einem Halt vor einem Rotlicht (E. 3.3).

144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).

 

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