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Art. 63
Versicherungspflicht 1Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung nach den folgenden Bestimmungen abgeschlossen ist. 2Die Versicherung deckt die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er nach diesem Gesetz verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.1 3Von der Versicherung können ausgeschlossen werden:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5462; BBl 1995 I 49). BGE
89 IV 151 () from 13. September 1963
Regeste: 1. Art. 96 Ziff. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung ist nur strafbar, wer ein Motorfahrzeug führt, für das überhaupt keine Versicherung besteht, nicht auch, wer bloss ohne Bewilligung gemäss Art. 67 Abs. 4 SVG ein Ersatzfahrzeug verwendet (Erw. 1). 2. Art. 67 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 9 und 10 VVV. Zum Begriff des Ersatzfahrzeuges (Erw. 2). 3. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Missbrauch von Kontrollschildern (Erw. 3).
92 II 250 () from 15. November 1966
Regeste: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs.
96 II 392 () from 17. November 1970
Regeste: Art. 58 und 63 Abs. 2 SVG. Haftpflicht des Motorfahrzeughalters für psychische Unfallfolgen. Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und psychischen Störungen, die sich zu einer Begehrungsneurose entwickeln und den Verunfallten arbeitsunnfähig machen. Begehrungsreaktion als Unfallfolge, Veranlagung zu solchen Reaktionen.
104 II 44 () from 31. März 1978
Regeste: Verdienstausfallversicherung; Art. 72 VVG. Verpflichtet sich ein Versicherer für einen Schaden infolge einer Körperverletzung aufzukommen, so handelt es sich dabei um eine Schadensversicherung, bei der im Umfange der erbrachten Versicherungsleistungen Subrogation gemäss Art. 72 VVG eintritt; eine Versicherung, die den tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen soll, ist eine solche Schadensversicherung (Änderung der Rechtsprechung; E. 4).
105 IV 41 () from 16. Februar 1979
Regeste: Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung.
144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).
146 III 362 (4A_397/2019) from 1. Juli 2020
Regeste: Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR. Die von einem Teil der Lehre an BGE 143 III 79 geübte Kritik bildet keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach sich auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen kann, soweit die Schuld ohne Regressprivileg im Innenverhältnis vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 3). Ob es um den Regress der Suva geht oder um denjenigen der IV und AHV, spielt keine Rolle (E. 4). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht abgeleitet werden, die in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehene Stufenregelung finde nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit Anwendung. Von der Stufenfolge kann das Gericht nur im Einzelfall abweichen, wenn eine starre Anwendung den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht würde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (E. 7 und 7.4). |