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Art. 68a
Schadenverlaufserklärung Der Versicherungsnehmer hat während des Vertragsverhältnisses jederzeit Anspruch auf eine Schadenverlaufs- beziehungsweise Schadenfreiheitserklärung. Auf seinen Antrag hin hat ihm der Versicherer innert 14 Tagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über die ganze Vertragslaufzeit, maximal über die letzten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses auszuhändigen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2012 6291, 2013 4669; BBl 2010 8447). |