Strassenverkehrsgesetz

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 73

Mo­tor­fahr­zeu­ge und Fahr­rä­der des Bun­des und der Kan­to­ne

 

1Bund und Kan­to­ne un­ter­ste­hen als Hal­ter von Mo­tor­fahr­zeu­gen den Haft­pflicht­be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes, je­doch nicht der Ver­si­che­rungs­pflicht. Aus­ser­dem sind von der Ver­si­che­rungs­pflicht Mo­tor­fahr­zeu­ge aus­ge­nom­men, für die der Bund die De­ckungs­pflicht wie ein Ver­si­che­rer über­nimmt.

2...1

3Bund und Kan­to­ne re­gu­lie­ren nach den für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung gel­ten­den Be­stim­mun­gen die Schä­den, die durch Mo­tor­fahr­zeu­ge, An­hän­ger und Fahr­rä­der ver­ur­sacht wer­den, für die sie haf­ten. Sie tei­len der Aus­kunfts­stel­le (Art. 79a) mit, wel­che Stel­len für die Scha­den­re­gu­lie­rung zu­stän­dig sind.2


1 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4925; BBl 2010 4137 4149).
2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Fe­br. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397).

BGE

115 II 237 () from 22. Juni 1989
Regeste: Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2).

123 II 577 () from 12. September 1997
Regeste: Art. 22 MO; Art. 106 LFG; Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft. Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation (heute: Militärgesetz) (E. 3). Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MO; bei Personenschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit, auch ohne dass spezifische Vorschriften verletzt wurden, bereits aus der Verletzung eines absoluten Rechts, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (E. 4). Selbstverschulden des Geschädigten; in casu verneint (E. 6).

144 II 281 (2C_94/2018) from 15. Juni 2018
Regeste: Keine Haftung des Staates, wenn ein Fahrschüler an der Führerprüfung mit dem Auto der Fahrschule einen Schaden am Prüfungsfahrzeug und an einem Strassensignal verursacht, dem Prüfungsexperten aber nicht nachgewiesen werden kann, dass dieser pflichtwidrig eine Unterlassung begangen hat, welche den eingetretenen Schaden abgewendet hätte. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staatshaftung; Verhältnis zur Beschwerde in Zivilsachen (E. 1). Keine willkürliche Verneinung der Staatshaftung nach kantonalem Recht (E. 3). Keine Haftung des Kantons nach Art. 58 SVG für Schäden am Prüfungsfahrzeug (Art. 59 Abs. 4 lit. a SVG; E. 4.2) sowie für Schäden am Strassensignal, da er nicht Halter des Fahrzeugs ist (E. 4.3). Keine Haftung des Kantons als Unternehmer nach Art. 71 SVG (E. 4.4). Keine Haftung aus Lückenfüllung (E. 4.5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden