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Art. 79e
Reziprozität 1Die Artikel 79a–79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt. 2Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.2 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 222; BBl 2002 4397). |